Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Rollstuhlbasketballverband Ost“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.05. des Jahres und endet am 30.04. des folgenden Jahres.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein organisiert und fördert den Rollstuhlbasketball in der Region Ost. Die Region Ost umfasst die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen‐Anhalt und Thüringen. Der Verein folgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht indem der Verein:

Der Verein beachtet die Rechtssetzungen des Deutschen Rollstuhl‐Sport Verbandes e.V. (DRS). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

Mitglied des Rollstuhlbasketballverbandes Ost wird jeder Verein, der eine Mannschaft zum Spielbetrieb unterhalb der 2. Bundesliga anmeldet (Abgabe der Meldung zur Teilnahme am Spielbetrieb beim Spielleiter). Es besteht die Möglichkeit fördernde Mitglieder im Verein aufzunehmen. Die Mitgliedschaft endet, sobald das Mitglied für keine Mannschaft fristgerecht einen Mannschaftsmeldebogen für die neue Saison bei einem Spielleiter einreicht oder sobald es seine letzte Mannschaft aus dem durch diesen Verein organisierten Spielbetrieb abmeldet. Fördernde Mitglieder können durch Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden zum jeweiligen Ende des Geschäftsjahres austreten.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Jedes Mitglied zahlt für jede gemeldete Mannschaft einen eigenen Betrag (Meldegeld). Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag für die fördernden Mitglieder wird ebenfalls vom Staffeltag festgelegt.

Organe des Vereins sind:

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus den Spielleitern, dem Schiedsrichterwart und dem Kassenwart. Aus dem Kreis dieser Vorstandsmitglieder werden ein erster und zweiter Vorsitzender gewählt, welche den Vorstand gemäß § 26 BGB bilden und den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein vertreten.

§ 7 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben, die von den jeweiligen Personen übernommen werden:

1. Vorsitzende

2. Vorsitzender

Spielleiter

Schiedsrichterwart

Kassenwart

Die Buchführung wird von zwei Kassenprüfern, die jeweils für zwei Jahre vom Staffeltag gewählt werden, geprüft. Die Kassenprüfer gehören nicht zum Vorstand.

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von dem Staffeltag für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt aber bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Mitglieder eines Vereinsmitgliedes. Der 1. und der 2. Vorsitzende können nur von einem Spielleiter, dem Schiedsrichterwart oder dem Kassenwart gestellt werden (Personalunion). Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zum nächsten Staffeltag.

§ 9 Der Staffeltag

Auf dem Staffeltag hat jedes Mitglied je gemeldeter Mannschaft eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, wobei kein Mitglied mehr als zwei andere Mitglieder vertreten kann. Die Vertretungsermächtigung hat schriftlich vorgelegt zu werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Der Staffeltag hat folgende abschließende Aufgaben:

§ 10 Einberufung des Staffeltages

Mindestens ein Mal im Jahr, möglichst nach Abschluss des Spielbetriebes und vor der Spielleitersitzung des DRS, soll der Staffeltag stattfinden. Er wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Jedes Mitglied kann beim 1. Vorsitzenden bis zwei Wochen vor dem Staffeltag schriftlich Anträge an die Tagesordnung stellen. Die Tagesordnung wird spätestens eine Woche vor dem Staffeltag bekanntgegeben.

Dringlichkeitsanträge können auch auf dem Staffeltag gestellt werden. Sie sind nur zu Punkten der Tagesordnung zulässig. Sie werden nur aufgenommen, wenn 2/3 der anwesenden Stimmen für die Aufnahme des Dringlichkeitsantrages in die Tagesordnung stimmen.

§ 11 Die Beschlussfassung des Staffeltages

Der Staffeltag wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt der Staffeltag die Leitung. Bei Wahlen führt der alte Vorstand die Versammlung bis zum Ende durch, eine Wahlleitung oder ein Wechsel der Leitung findet nicht statt. Der Protokollführer wird durch den Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss aber geheim und schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dieses beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der 1. Vorsitzende kann Gäste einladen und der Versammlungsleiter kann weitere Gäste zulassen. Der Staffeltag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder oder Vertreter anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Dieses ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Der Staffeltag fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen erforderlich, jeweils jedoch mindestens die Hälfte aller möglichen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung ist innerhalb eines Monats gegenüber dem 1. Vorsitzenden möglich. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse des Staffeltages ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut der Änderung angegeben werden. Das Protokoll ist den Mitgliedern spätestens zwei Monate nach dem Staffeltag bekanntzugeben.

§ 12 Außerordentlicher Staffeltag

Der Vorstand kann jederzeit einen außerordentlichen Staffeltag einberufen. Dieser muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für den außerordentlichen Staffeltag gelten die §§ 9, 10 und 11 entsprechend. Nach Eingang des Antrags auf einen außerordentlichen Staffeltag muss dieser innerhalb von fünf Wochen stattfinden.

§ 13 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf dem Staffeltag mit der in § 11 festgesetzten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern der Staffeltag nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen anteilig nach den gemeldeten Mannschaften der letzten Saison den Mitgliedsvereinen zu, die gemeinnützig und mildtätig sind und dem Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung entsprechen. Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 20. April 2008 errichtet.

‐Unterschriften der Gründungsmitglieder‐

Anmerkung zum Stand der Satzung Der oben stehende Satzungstext stellt den Wortlaut mit Stand vom 16. Mai 2009 dar. Die Originalfassung vom 20. April 2008 wurde durch Beschluss des Staffeltages am 16. Mai 2009 bezüglich des § 6 geändert.

Stand: 16.05.2009

Satzung RBV Ost (Download als PDF)